Verordnung des UVEK
|
Art. 10 Erreichbarkeit der Haltepunkte im Bus- und Trolleybusverkehr
1 Haltepunkte im Bus- und Trolleybusverkehr müssen für Personen im Rollstuhl erreichbar sein. Die Neigung der Zugänge darf maximal 6 Prozent betragen, wenn die topografischen Verhältnisse dies zulassen. 2 An Haltepunkten mit mehreren Ebenen darf die Neigung der Zugänge im Normalfall maximal 10 Prozent, bei beheizten oder gedeckten Zugängen maximal 12 Prozent betragen. 3 Die Querneigung des Perrons darf maximal 2 Prozent betragen, wenn die topographischen Verhältnisse dies zulassen. 4 Auf den Perrons muss die Durchfahrbreite für Rollstühle mindestens 90 cm betragen. Besteht für Rollstühle die Gefahr eines Sturzes auf die Fahrbahn, so muss die Durchfahrbreite mindestens 120 cm betragen. |