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Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
vom 23. März 2016 (Stand am 1. November 2020)
Art. 10Erreichbarkeit der Haltepunkte im Bus- und Trolleybusverkehr
1 Haltepunkte im Bus- und Trolleybusverkehr müssen für Personen im Rollstuhl erreichbar sein. Die Neigung der Zugänge darf maximal 6 Prozent betragen, wenn die topografischen Verhältnisse dies zulassen.
2 An Haltepunkten mit mehreren Ebenen darf die Neigung der Zugänge im Normalfall maximal 10 Prozent, bei beheizten oder gedeckten Zugängen maximal 12 Prozent betragen.
3 Die Querneigung des Perrons darf maximal 2 Prozent betragen, wenn die topographischen Verhältnisse dies zulassen.
4 Auf den Perrons muss die Durchfahrbreite für Rollstühle mindestens 90 cm betragen. Besteht für Rollstühle die Gefahr eines Sturzes auf die Fahrbahn, so muss die Durchfahrbreite mindestens 120 cm betragen.