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Verordnung des UVEK
über die technischen Anforderungen an die
behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
(VAböV)

vom 23. März 2016 (Stand am 1. November 2020)

Art. 10 Erreichbarkeit der Haltepunkte im Bus- und Trolleybusverkehr

1 Hal­te­punk­te im Bus- und Trol­ley­bus­ver­kehr müs­sen für Per­so­nen im Roll­stuhl er­reich­bar sein. Die Nei­gung der Zu­gän­ge darf ma­xi­mal 6 Pro­zent be­tra­gen, wenn die to­po­gra­fi­schen Ver­hält­nis­se dies zu­las­sen.

2 An Hal­te­punk­ten mit meh­re­ren Ebe­nen darf die Nei­gung der Zu­gän­ge im Nor­mal­fall ma­xi­mal 10 Pro­zent, bei be­heiz­ten oder ge­deck­ten Zu­gän­gen ma­xi­mal 12 Pro­zent be­tra­gen.

3 Die Quer­nei­gung des Per­rons darf ma­xi­mal 2 Pro­zent be­tra­gen, wenn die to­po­gra­phi­schen Ver­hält­nis­se dies zu­las­sen.

4 Auf den Per­rons muss die Durch­fahr­brei­te für Roll­stüh­le min­des­tens 90 cm be­tra­gen. Be­steht für Roll­stüh­le die Ge­fahr ei­nes Stur­zes auf die Fahr­bahn, so muss die Durch­fahr­brei­te min­des­tens 120 cm be­tra­gen.