Verordnung des UVEK
über die technischen Anforderungen an die
behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
(VAböV)

vom 23. März 2016 (Stand am 1. November 2020)


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Art. 11 Rollstuhleinfahrtsfläche im Bus- und Trolleybusverkehr

1 Die Roll­stuh­lein­fahrts­flä­che im Bus- und Trol­ley­bus­ver­kehr um­fasst den Be­reich, den Per­so­nen im Roll­stuhl be­nö­ti­gen, um in das Fahr­zeug ein­stei­gen zu kön­nen. Sie grenzt an die Aus­sen­kan­te von fahr­zeug­ge­bun­de­nen oder mo­bi­len Ram­pen, Über­brückungs­ble­chen oder mo­bi­len Ein­stiegs­hil­fen.

2 Die Roll­stuh­lein­fahrts­flä­che darf kei­ne Hin­der­nis­se auf­wei­sen. Sie muss min­des­tens 200 cm lang und min­des­tens 140 cm breit sein, wenn die räum­li­chen Ver­hält­nis­se dies zu­las­sen.

3 Müs­sen Roll­stüh­le mit kup­pel­ba­ren elek­tri­schen An­triebs­ge­rä­ten oder Be­hin­der­ten-Elek­tros­coo­ter mit­ge­führt wer­den kön­nen, so muss die Roll­stuh­lein­fahrts­flä­che min­des­tens 200 cm breit sein.

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