Verordnung des UVEK
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Art. 12 Bodenmarkierungen im Bus- und Trolleybusverkehr 21
Für Sehbehinderte und Blinde sind an der Haltestelle auf der Höhe der vordersten Fahrzeugtüre und mit einem Abstand von 30 cm bis 45 cm zur Perronkante taktil und optisch erkennbare Markierungen von mindestens 90 cm Länge und Breite nach der Norm SN 640 85222 anzubringen. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509). 22 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1. |