Verordnung des UVEK
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Art. 14 Fahrzeuge und Fahrzeugausrüstungen
1 Im Bus- und Trolleybusverkehr sind Niederflurfahrzeuge einzusetzen. In begründeten Fällen, insbesondere aus topografischen Gründen, sind Hochflurfahrzeuge zulässig. 2 Die Fahrzeuge aller Klassen müssen den Anforderungen des Anhangs 8 der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen25 (UNECE) entsprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang 8 in Klammern):26
3 Für reine Halteanforderungstaster und die Türdrücker innen gilt Ziffer 7.7.9.1 des Anhangs 3 der Regelung Nr. 107 der UNECE. Zudem müssen Halteanforderungstaster und Türdrücker den Haltewunsch im Bedarfsfall im Fahrgastraum akustisch quittieren. 4 In Bussen sind Toiletten rollstuhlgängig und sehbehindertengerecht auszugestalten. Die Einhaltung der Abmessungen sowie eine Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/201428 sind nicht erforderlich, sofern die Benutzbarkeit durch Hilfestellung des Personals des Unternehmens gewährleistet ist. Die Toilettenschüssel muss für Personen im Rollstuhl soweit möglich in frontaler und seitlicher Anfahrt erreichbar sein.29 25 UNECE-Reglement Nr. 107 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07, Ergänzung 1, in Kraft seit 22. Juni 2017; Fassung gemäss ABl. L 52 vom 23.2.2018, S. 1. 26 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509). 28 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2. 29 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509). |