Verordnung des UVEK
über die technischen Anforderungen an die
behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
(VAböV)

vom 23. März 2016 (Stand am 1. November 2020)


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Art. 15 Erkennbarkeit von Türen im Bus- und Trolleybusverkehr

Tü­ren oder der Um­riss von Tü­ren, die durch Fahr­gäs­te be­dient wer­den, müs­sen auf der Fahr­zeu­g­aus­sen­sei­te für Seh­be­hin­der­te er­kenn­bar sein.

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