Verordnung des UVEK
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Art. 16 Stationen im Seilbahnverkehr
1 Für Behinderte sind nahe beim Hauptzugang von Stationen im Seilbahnverkehr Halteplätze einzurichten.30 2 Die Neigung von ungedeckten Rampen darf maximal 10 Prozent, diejenige von beheizten oder gedeckten Rampen maximal 12 Prozent betragen. 3 Gitterroste im Passagierbereich dürfen eine Maschenweite von maximal 10×20 mm aufweisen. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509). |