Verordnung des UVEK
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Art. 3 Parkfelder für Gehbehinderte
1 Stehen bei Haltepunkten Parkplätze für Personenwagen zur Verfügung, so müssen für Gehbehinderte Parkfelder nach Artikel 65 Absatz 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 197911 eingerichtet werden. Die Zahl der Parkfelder für Gehbehinderte beträgt bei:
2 Die Parkfelder für Gehbehinderte sind nahe beim Hauptzugang des Haltepunktes einzurichten. 11 SR 741.21 |