Verordnung des UVEK
über die technischen Anforderungen an die
behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
(VAböV)


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Art. 1

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die tech­ni­schen An­for­de­run­gen an die be­hin­der­ten­ge­rech­te Ge­stal­tung der Ein­rich­tun­gen und Fahr­zeu­ge:

a.
des öf­fent­li­chen Ver­kehrs im All­ge­mei­nen;
b.
des öf­fent­li­chen Bus- und Trol­ley­bus­ver­kehrs;
c.
des öf­fent­li­chen Seil­bahn­ver­kehrs mit mehr als acht Plät­zen pro Fahr­zeug.

2 Die tech­ni­schen An­for­de­run­gen an die be­hin­der­ten­ge­rech­te Ge­stal­tung in­te­r­ope­ra­bler Fahr­zeu­ge rich­ten sich nach den Be­stim­mun­gen des 7a. Ab­schnitts des Ei­sen­bahn­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 19572 (EBG), des 1a. Ka­pi­tels und des An­hangs 7 der Ei­sen­bahn­ver­ord­nung vom 23. No­vem­ber 19833 (EBV) und er­gän­zend nach den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung.

3 Die Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung sind an­wend­bar, so­weit die An­wen­dung nicht den Be­stim­mun­gen des Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­set­zes vom 13. De­zem­ber 20024 über die Ver­hält­nis­mäs­sig­keit wi­der­spricht.

BGE

139 II 289 (2C_380/2012) from 22. Februar 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, Art. 1 ff. VböV, Art. 1 ff. VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB. Rechtsgrundlagen für die Anordnung des Rollstuhlbereichs in einem Eisenbahnfahrzeug im Eisenbahnrecht (E. 2.1) und im Behindertengleichstellungsrecht (E. 2.2). Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3). Die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs (für Mobilitätsbehinderte) führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter (E. 3), weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Massnahmen erübrigt (E. 4).

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