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Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge:
a.
des öffentlichen Verkehrs im Allgemeinen;
b.
des öffentlichen Bus- und Trolleybusverkehrs;
c.
des öffentlichen Seilbahnverkehrs mit mehr als acht Plätzen pro Fahrzeug.
2 Die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung interoperabler Fahrzeuge richten sich nach den Bestimmungen des 7a. Abschnitts des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), des 1a. Kapitels und des Anhangs 7 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19833 (EBV) und ergänzend nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
3 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anwendbar, soweit die Anwendung nicht den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 über die Verhältnismässigkeit widerspricht.