1 Im Bus- und Trolleybusverkehr sind Niederflurfahrzeuge einzusetzen. In begründeten Fällen, insbesondere aus topografischen Gründen, sind Hochflurfahrzeuge zulässig.
2 Die Fahrzeuge aller Klassen müssen den Anforderungen des Anhangs 8 der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen26 (UNECE) entsprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang 8 in Klammern):27
- a.
- Die Neigung von fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampen darf maximal 18 Prozent betragen, wenn das Personal beim Ein- und Aussteigen behilflich ist (3.11.4.1.3).
- b.
- Die Behindertensitze müssen auch durch altersbedingt eingeschränkte Personen benützt werden können und sind entsprechend zu kennzeichnen (3.2).
- c.
- In Fahrzeugen der Klassen M1 und M2:
- 1.
- sind Behindertensitze fakultativ (3.2),
- 2.
- sind Kommunikationseinrichtungen fakultativ (3.3),
- 3.
- ist eine Rampe an der Hecktüre zulässig, wenn das Personal beim Ein- und Aussteigen behilflich ist (3.6.2),
- 4.
- ist die Hilfestellung durch das Personal auch für den Zugang zum Rollstuhlstellplatz zulässig (3.6.4),
- 5.
- ist die Türbetätigung fakultativ (3.9).
- d.
- In Fahrzeugen der Klasse M3 genügt ein Behindertensitz (3.2).
- e.
- Rollstühle sind durch einen Rollgurt zu sichern, der mit einem Haken an einer geeigneten Stelle des Rollstuhls eingehängt wird.
- f.28
- In Fahrzeugen der Klasse M3 von mehr als 12 m Länge, die mehrheitlich im Agglomerationsverkehr oder im inländischen Fernverkehr eingesetzt werden, müssen zwei Stellplätze für Rollstühle sowie die Anzahl Behindertensitze gemäss Ziffer 7.7.8.5.3 des Anhangs 3 der Regelung Nr. 107 der UNECE, mindestens jedoch zwei Behindertensitze, vorhanden sein.
- g.
- Für die Türdrücker innen für Personen im Rollstuhl gilt Artikel 9 Absatz 4 (3.9.1.2).
- h.29
- Für die Piktogramme für behinderte Personen gilt Artikel 5 Absatz 2 (3.2.8, 3.6.6, 3.7.2, 3.7.4, 3.10.9); Piktogramme für behinderte Personen vorne an der Beifahrerseite sind fakultativ (3.2.8, 3.6.6).
3 Für reine Halteanforderungstaster und die Türdrücker innen gilt Ziffer 7.7.9.1 des Anhangs 3 der Regelung Nr. 107 der UNECE. Zudem müssen Halteanforderungstaster und Türdrücker den Haltewunsch im Bedarfsfall im Fahrgastraum akustisch quittieren.
4 In Bussen sind Toiletten rollstuhlgängig und sehbehindertengerecht auszugestalten. Die Einhaltung der Abmessungen sowie eine Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/201430 sind nicht erforderlich, sofern die Benutzbarkeit durch Hilfestellung des Personals des Unternehmens gewährleistet ist. Die Toilettenschüssel muss für Personen im Rollstuhl soweit möglich in frontaler und seitlicher Anfahrt erreichbar sein.31
26 UNECE-Reglement Nr. 107 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07, Ergänzung 1, in Kraft seit 22. Juni 2017; Fassung gemäss ABl. L 52 vom 23.2.2018, S. 1.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 29. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 199).
30 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
31 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509).