Verordnung des UVEK
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Art. 17 Fahrzeuge im Seilbahnverkehr
1 Der Fahrgastraum im Seilbahnverkehr muss eine genügend grosse Manövrierfläche für Rollstühle aufweisen. In Anwendung der Norm SN EN 13796-1:201733 genügt bei Kabinen mit bis zu zehn Plätzen eine Manövrierfläche mit einem Durchmesser von 1200 mm. Eine Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/ 2 Bei Standseil- und Pendelbahnen muss die Schliessung der Türen bei unbegleitetem Betrieb für Hör- und Sehbehinderte optisch und akustisch erkennbar angekündigt werden. 33 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1. 34 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509). |