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Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Art. 17Fahrzeuge im Seilbahnverkehr
1 Der Fahrgastraum im Seilbahnverkehr muss eine genügend grosse Manövrierfläche für Rollstühle aufweisen. In Anwendung der Norm SN EN 13796-1:201733 genügt bei Kabinen mit bis zu zehn Plätzen eine Manövrierfläche mit einem Durchmesser von 1200 mm. Eine Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/ 201434 ist beim Rollstuhlplatz nicht erforderlich.35
2 Bei Standseil- und Pendelbahnen muss die Schliessung der Türen bei unbegleitetem Betrieb für Hör- und Sehbehinderte optisch und akustisch erkennbar angekündigt werden.