Verordnung des UVEK
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Art. 18 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator
1 Der Ein- und Ausstieg im Seilbahnverkehr ist für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator prioritär ohne Personalhilfe zu gewährleisten:
2 Subsidiär kann das Personal beim Ein- und Ausstieg helfen. In diesem Fall ist dieser für Personen im Rollstuhl mit einer fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampe, einem Überbrückungsblech oder einer mobilen Einstiegshilfe zu gewährleisten. Die Neigung der Rampe oder des Überbrückungsblechs darf maximal 18 Prozent betragen. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509). 37 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2. |