Verordnung des UVEK
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Art. 7 Besondere Informationen an Haltepunkten für Personen im Rollstuhl
Die rollstuhlgängigen Zu- und Abgänge, die Standorte der mobilen Einstiegshilfen und die Einstiegsstellen auf den Perrons sind deutlich zu signalisieren, soweit dies betrieblich möglich ist. |