Verordnung des UVEK
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Art. 9 Türöffnungs- und Halteanforderungsdrücker, Türwarnsignale
1 Die Anforderungen an die Türöffnungsdrücker der Fahrzeuge richten sich nach der SN EN 16584‑2:201718. Eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle ist nur für Fahrzeuge nötig, die auf interoperablen Strecken verkehren. Für die übrigen bewilligungspflichtigen Fahrzeuge kann der Gesuchsteller die Konformität durch eine Konformitätserklärung nachweisen.19 2 Halteanforderungsdrücker müssen im Bedarfsfall den Haltewunsch dem Fahrpersonal anmelden und im Fahrgastraum optisch und akustisch quittieren. An den Rollstuhlplätzen von Fahrzeugen ausserhalb des Eisenbahnverkehrs können anstelle der Hilferufvorrichtung gemäss Verordnung (EU) Nr. 1300/201420 Halteanforderungsdrücker installiert werden.21 3 Kann das Personal eines Fahrzeugs, das auf einer nicht-interoperablen Strecke verkehrt, nicht an allen Haltepunkten alle Fahrzeugtüren überblicken, so müssen bei freigegebener Türöffnung Blinde eine geeignete Zahl der Türdrücker auf den Fahrzeugaussenseiten mittels eines diskreten akustischen Signals auffinden können. 4 Zur Gewährleistung des niveaugleichen Einstiegs müssen für die Türen mit Rollstuhlzugang Türdrücker für Personen im Rollstuhl vorhanden sein. Sie sind innen und aussen am Fahrzeug an geeigneten Stellen mindestens 70 cm, höchstens 90 cm über dem jeweiligen Stehbereich anzubringen. Sie müssen ein Rollstuhlpiktogramm aufweisen und sich in Blau von den übrigen Türdrückern abheben. Nötigenfalls müssen sie eine längere Öffnungszeit bewirken. Falls eine Aktion des Fahrpersonals erforderlich ist, müssen sie ein geeignetes optisches und akustisches Signal beim Fahrpersonal und nötigenfalls im Türbereich auslösen. 18 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509). 20 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2. 21 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Juli 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3509). |