Verordnung
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Art. 4
1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden. 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 19763 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden. |