Verordnung
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Art. 12 Gewährung der Ausgleichsbeiträge
1 Die Ausgleichsbeiträge werden durch öffentlichrechtlichen Vertrag nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199012 gewährt. 2 Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen verpflichtet sich im Vertrag, den Schutz nach Artikel 5 während 40 Jahren zu gewährleisten und den Vollzug der Schutzbestimmungen sicherzustellen. 3 Der Vertrag hält fest, dass die Verpflichtungen der Parteien unter dem Vorbehalt von Artikel 18 stehen. 12SR 616.1 |