Verordnung
über die Abgeltung von Einbussen
bei der Wasserkraftnutzung
(VAEW)

vom 25. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2008)


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Art. 16 Rückforderung

Wird der Schutz nach Ar­ti­kel 5 nicht ge­hö­rig voll­zo­gen, so kann die Aus­rich­tung der Aus­gleichs­bei­trä­ge ein­ge­stellt und ei­ne teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Rück­er­stat­tung be­reits ge­leis­te­ter Zah­lun­gen an­ge­ord­net wer­den. Die recht­li­che Durch­set­zung des Schut­zes bleibt vor­be­hal­ten.

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