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Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW)
vom 25. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2008)
Art. 16Rückforderung
Wird der Schutz nach Artikel 5 nicht gehörig vollzogen, so kann die Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge eingestellt und eine teilweise oder vollständige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen angeordnet werden. Die rechtliche Durchsetzung des Schutzes bleibt vorbehalten.