Verordnung
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Art. 18 Revision 15
Müssen Bestimmungen dieser Verordnung über die Voraussetzungen oder die Bemessung der Ausgleichsbeiträge infolge einer Revision der gesetzlichen Grundlage geändert werden, so sind bereits zugesicherte Ausgleichsbeiträge anzupassen. Erklärt das anspruchsberechtigte Gemeinwesen nicht binnen eines Jahres nach einer Herabsetzung den Verzicht auf Ausgleichsbeiträge, so gilt die Schutzverpflichtung nach Artikel 12 unverändert weiter. 15 Siehe jedoch die UeB Änd. 7.11.2007 am Ende dieses Textes. |