Verordnung
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Art. 5 Unterschutzstellung
1 Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen sorgt dafür, dass die schützenswerte Landschaft unter Schutz gestellt wird. 2 Die Unterschutzstellung muss in einer vom Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Raumplanungsrecht vorgesehenen grundeigentümerverbindlichen Form auf unbestimmte Zeit erfolgen und sämtliche Eingriffe verbieten, die den Wert der Landschaft beeinträchtigen könnten. |