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Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW)
vom 25. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2008)
Art. 5Unterschutzstellung
1 Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen sorgt dafür, dass die schützenswerte Landschaft unter Schutz gestellt wird.
2 Die Unterschutzstellung muss in einer vom Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder Raumplanungsrecht vorgesehenen grundeigentümerverbindlichen Form auf unbestimmte Zeit erfolgen und sämtliche Eingriffe verbieten, die den Wert der Landschaft beeinträchtigen könnten.