Verordnung
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Art. 8 Erheblichkeit der Einbusse
1 Erreichen die nach den Artikeln 6 und 7 errechneten Ausgleichsbeiträge nicht mindestens 20 Prozent des entgangenen Wasserzinses, 30 000 Franken und 0,1 Promille der Totaleinnahmen der Rechnung des anspruchsberechtigten Gemeinwesens, so wird die Einbusse nicht abgegolten. Bei Verwendung des Rechnungsmodells für Kantone und Gemeinden ist vom Gesamtertrag der laufenden Rechnung auszugehen. 2 Erleiden mehrere Gemeinden oder Bezirke Einbussen, so wird die Erheblichkeit nach Absatz 1 nicht einzeln für jede Gemeinde oder jeden Bezirk, sondern für alle gemeinsam ermittelt.8 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2000 (AS 2000 1753). |