Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmenvom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 10 Organisationsfonds
1Neben dem Kapital muss ein Versicherungsunternehmen über einen Organisationsfonds verfügen, der es erlaubt, insbesondere die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung zu decken. Die Höhe des Organisationsfonds entspricht bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals nach Artikel 8. 2Der Bundesrat regelt die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wiederherstellung des Organisationsfonds. 3Die FINMA legt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest. BGE
107 IB 54 () from 6. März 1981
Regeste: BG betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG). Begriff der unter die Versicherungsaufsicht fallenden Versicherungseinrichtungen. Voraussetzungen für die Versicherungsaufsicht und die Bewilligungspflicht (Art. 3 und Art. 7 VAG) im vorliegenden Fall bejaht; keine Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b VAG. |