Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 2 Geltungsbereich

1Der Auf­sicht nach die­sem Ge­setz un­ter­ste­hen:

a.
schwei­ze­ri­sche Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, wel­che die Di­rekt­ver­si­che­rung oder die Rück­ver­si­che­rung be­trei­ben;
b.
Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men mit Sitz im Aus­land für ih­re Ver­si­che­rungs­tä­tig­keit in der Schweiz oder von der Schweiz aus, un­ter Vor­be­halt ab­wei­chen­der staats­ver­trag­li­cher Be­stim­mun­gen;
c.
Ver­si­che­rungs­ver­mitt­le­rin­nen und —ver­mitt­ler;
d.
Ver­si­che­rungs­grup­pen und Ver­si­che­rungs­kon­glo­me­ra­te.

2Von der Auf­sicht nach die­sem Ge­setz aus­ge­nom­men sind:

a.
Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men mit Sitz im Aus­land, die in der Schweiz nur die Rück­ver­si­che­rung be­trei­ben;
b.
Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, so­weit sie von Bun­des­rechts we­gen ei­ner be­son­de­ren Auf­sicht un­ter­stellt sind, im Aus­mass die­ser Auf­sicht; als sol­che gel­ten ins­be­son­de­re die in das Re­gis­ter für die be­ruf­li­che Vor­sor­ge ein­ge­tra­ge­nen Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen;
c.
Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler, die in ei­nem Ab­hän­gig­keits­ver­hält­nis zu ei­nem Ver­si­che­rungs­neh­mer ste­hen, so­weit sie nur die In­ter­es­sen die­ses Ver­si­che­rungs­neh­mers und der von die­sem be­herrsch­ten Ge­sell­schaf­ten ver­fol­gen;
d.1
Ver­si­che­rungs­ge­nos­sen­schaf­ten, die am 1. Ja­nu­ar 1993 be­stan­den ha­ben, so­fern:
1.
sie ih­ren Sitz in der Schweiz ha­ben,
2.
sie eng mit ei­nem Ver­ein oder ei­nem Ver­band ver­bun­den sind, des­sen Haupt­zweck nicht das Ver­si­che­rungs­ge­schäft ist,
3.
ihr jähr­li­ches Brut­to­prä­mi­en­vo­lu­men seit dem 1. Ja­nu­ar 1993 den Be­trag von 3 Mil­lio­nen Fran­ken nie über­stie­gen hat,
4.
ihr Tä­tig­keits­be­reich seit dem 1. Ja­nu­ar 1993 auf das Ho­heits­ge­biet der Schweiz be­schränkt ist,
5.
sie nur Mit­glie­der des Ver­eins oder des Ver­ban­des ver­si­chern, mit dem sie eng ver­bun­den sind, und
6.
die Ver­si­cher­ten iden­tisch sind mit den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern der Ver­si­che­rungs­ge­nos­sen­schaft und sie auf­grund ih­rer Mit­glied­schaft über die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen und Ver­si­che­rungs­prä­mi­en sel­ber be­stim­men kön­nen.

3Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, de­ren Ver­si­che­rungs­tä­tig­keit von ge­rin­ger wirt­schaft­li­cher Be­deu­tung ist oder nur einen klei­nen Kreis von Ver­si­cher­ten be­trifft, kön­nen von der Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­mark­tauf­sicht (FIN­MA) von der Auf­sicht be­freit wer­den, wenn be­son­de­re Um­stän­de es recht­fer­ti­gen.2

4Der Bun­des­rat be­stimmt, was un­ter Aus­übung ei­ner Ver­si­che­rungs­tä­tig­keit in der Schweiz zu ver­ste­hen ist.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2015 (AS 2015 1539; BBl 2014 6271 6315).
2 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 18 des Fi­nanz­mark­tauf­sichts­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).

BGE

99 IB 51 () from 2. Februar 1973
Regeste: Staatsaufsicht über das private Versicherungswesen 1. Anfechtbarkeit des Departementsentscheides, mit dem die Genehmigung von Prämientarifen der obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung durch das Eidg. Versicherungsamt bestätigt wird (Erw. 1 a). 2. Beschwerdelegitimation der Personenwagenhalter und der Vereinigungen von Personenwagenhaltern (Erw. 1 b). 3. Parteirechte bei Beizug von Sachverständigen durch die Vorinstanz; Abgrenzung des Sachverständigen von der Auskunftsperson (Erw. 3 a). 4. Bedeutung und Umfang der staatlichen Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen; besondere Ausgestaltung der Aufsicht über die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung? (Erw. 4). 5. Ausschluss neuer Tatsachen (Erw. 5).

138 I 378 (2C_485/2010) from 3. Juli 2012
Regeste: Art. 27, 51 Abs. 2, Art. 94, 98 Abs. 3, Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 1 ff. VVG; Art. 2 VAG; Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse des Bundesgerichts nach Gewährleistung einer Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung. Überprüfung einer Kantonsverfassung (E. 5). Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird (E. 6.2). Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt (E. 6.3). Die Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Glarnersach entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Kantons Glarus (E. 7), was im vorliegenden Zusammenhang ein genügendes öffentliches Interesse darstellt, zumal dieses jedenfalls nicht rein fiskalischer Natur ist (E. 8). Die Wettbewerbsneutralität der unternehmerischen Staatstätigkeit verbietet systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich (E. 9.1-9.3). Eine öffentliche Versicherungsanstalt untersteht auch im Wettbewerbsbereich nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (E. 9.5). Keine Verletzung des Versicherungsabkommens Schweiz-EU (E. 10). Versicherungsverträge im Wettbewerbsbereich unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz (E. 11.2).

140 III 115 (4A_408/2013) from 17. Januar 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ. Internationale Zuständigkeit. Konventionsautonome Bestimmung des Gerichtsstands am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung bei einem internationalen (Retro-) Rückversicherungsvertrag (E. 3-7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden