Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmenvom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 84 Verfahren
1Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren. 2Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen. 3Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung. |