Bundesgesetz
|
Art. 31a Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen 26
Die Versicherungsunternehmen können eine Vereinbarung abschliessen, in welcher die Telefonwerbung, den Verzicht auf Leistungen der Call Centers und die Einschränkung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit geregelt wird. 26 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941). |