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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 33Elementarschadenversicherung
1 Ein Versicherungsunternehmen darf für in der Schweiz gelegene Risiken das Feuerrisiko nur decken, wenn es die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliesst.
2 Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich.
3 Die FINMA prüft auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarife und der entsprechenden Berechnungsunterlagen, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind.
4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
a.
die Grundlagen für die Berechnung der Prämien;
b.
den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen;
c.
Art und Umfang der von den Versicherungsunternehmen zu erstellenden Statistiken.
5 Er kann:
a.
nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen;
b.
zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungsunternehmen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Beitritt in eine von den Versicherungsunternehmen selbst betriebene privatrechtliche Organisation anordnen.