Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan

1 Ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b, das ei­ne Be­wil­li­gung zur Ver­si­che­rungs­tä­tig­keit er­lan­gen will, hat der FIN­MA ein Ge­such zu­sam­men mit ei­nem Ge­schäfts­plan ein­zu­rei­chen.

2 Der Ge­schäfts­plan muss fol­gen­de An­ga­ben und Un­ter­la­gen ent­hal­ten:

a.
die Sta­tu­ten;
b.
die Or­ga­ni­sa­ti­on und den ört­li­chen Tä­tig­keits­be­reich des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens, ge­ge­be­nen­falls auch der Ver­si­che­rungs­grup­pe oder des Ver­si­che­rungs­kon­glo­me­rats, zu de­nen das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ge­hört;
c.
bei Ver­si­che­rungs­tä­tig­keit im Aus­land: die Be­wil­li­gung der zu­stän­di­gen aus­län­di­schen Auf­sichts­be­hör­de oder ei­ne gleich­wer­ti­ge Be­schei­ni­gung;
d.
An­ga­ben zur fi­nan­zi­el­len Aus­stat­tung und zu den Rück­stel­lun­gen;
e.
die Jah­res­rech­nung der letz­ten drei Ge­schäfts­jah­re oder die Er­öff­nungs­bi­lanz ei­nes neu­en Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens;
f.
An­ga­ben über die Per­so­nen, wel­che di­rekt oder in­di­rekt mit min­des­tens 10 Pro­zent des Ka­pi­tals oder der Stim­men am Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men be­tei­ligt sind oder des­sen Ge­schäftstä­tig­keit auf an­de­re Wei­se mass­ge­bend be­ein­flus­sen kön­nen;
g.
die na­ment­li­che Be­zeich­nung der mit der Ober­lei­tung, Auf­sicht, Kon­trol­le und Ge­schäfts­füh­rung be­trau­ten Per­so­nen oder, für aus­län­di­sche Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, des oder der Ge­ne­ral­be­voll­mäch­tig­ten;
h.
die na­ment­li­che Be­zeich­nung des ver­ant­wort­li­chen Ak­tuars oder der ver­ant­wort­li­chen Ak­tua­rin;
i.6
j.
die Ver­trä­ge oder sons­ti­gen Ab­spra­chen, durch die we­sent­li­che Funk­tio­nen des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens aus­ge­glie­dert wer­den sol­len;
k.
die ge­plan­ten Ver­si­che­rungs­zwei­ge und die Art der zu ver­si­chern­den Ri­si­ken;
l.
al­len­falls die Er­klä­rung des Bei­tritts zum Na­tio­na­len Ver­si­che­rungs­bü­ro und zum Na­tio­na­len Ga­ran­tie­fonds;
m.
An­ga­ben über die Mit­tel zur Er­fül­lung von Bei­stands­leis­tun­gen, so­fern ei­ne Be­wil­li­gung für den Ver­si­che­rungs­zweig «Bei­stands­leis­tung» be­an­tragt wird;
n.
den Rück­ver­si­che­rungs­plan so­wie, für die ak­ti­ve Rück­ver­si­che­rung, den Re­tro­zes­si­ons­plan;
o.
die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten für den Auf­bau des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens;
p.
die Plan­bi­lan­zen und Planer­folgs­rech­nun­gen für die ers­ten drei Ge­schäfts­jah­re;
q.
An­ga­ben zur Er­fas­sung, Be­gren­zung und Über­wa­chung der Ri­si­ken;
r.
die Ta­ri­fe und All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, wel­che in der Schweiz ver­wen­det wer­den bei der Ver­si­che­rung von sämt­li­chen Ri­si­ken in der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge und in der Zu­satz­ver­si­che­rung zur so­zia­len Kran­ken­ver­si­che­rung.

3 Er­sucht ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, das be­reits im Be­sitz ei­ner Be­wil­li­gung für einen Ver­si­che­rungs­zweig ist, um die Be­wil­li­gung für einen wei­te­ren Ver­si­che­rungs­zweig, so muss es die An­ga­ben und Un­ter­la­gen nach Ab­satz 2 Buchs­ta­ben a–l nur ein­rei­chen, wenn sie ge­gen­über den be­reits ge­neh­mig­ten ge­än­dert wer­den sol­len.

4 Die FIN­MA kann wei­te­re An­ga­ben und Un­ter­la­gen ver­lan­gen, so­fern die­se für die Be­ur­tei­lung des Ge­suchs er­for­der­lich sind.

6 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 9 des BG vom 20. Ju­ni 2014 (Bün­de­lung der Auf­sicht über Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men und Prüf­ge­sell­schaf­ten), mit Wir­kung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).

BGE

99 IB 51 () from 2. Februar 1973
Regeste: Staatsaufsicht über das private Versicherungswesen 1. Anfechtbarkeit des Departementsentscheides, mit dem die Genehmigung von Prämientarifen der obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung durch das Eidg. Versicherungsamt bestätigt wird (Erw. 1 a). 2. Beschwerdelegitimation der Personenwagenhalter und der Vereinigungen von Personenwagenhaltern (Erw. 1 b). 3. Parteirechte bei Beizug von Sachverständigen durch die Vorinstanz; Abgrenzung des Sachverständigen von der Auskunftsperson (Erw. 3 a). 4. Bedeutung und Umfang der staatlichen Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen; besondere Ausgestaltung der Aufsicht über die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung? (Erw. 4). 5. Ausschluss neuer Tatsachen (Erw. 5).

107 IB 54 () from 6. März 1981
Regeste: BG betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG). Begriff der unter die Versicherungsaufsicht fallenden Versicherungseinrichtungen. Voraussetzungen für die Versicherungsaufsicht und die Bewilligungspflicht (Art. 3 und Art. 7 VAG) im vorliegenden Fall bejaht; keine Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b VAG.

108 IB 286 () from 13. Mai 1982
Regeste: Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen. 1. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft, die mit einem in der Schweiz domizilierten Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag über dessen berufliches Haftpflichtrisiko abschliesst, untersteht grundsätzlich der schweizerischen Versicherungsaufsicht. Vereinbarkeit von Art. 1 Abs. 1 lit. a und d der VO über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht vom 11. Februar 1976 mit dem BG betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978 (E. 2). 2. Befreiung von der Versicherungsaufsichtspflicht im konkreten Fall wegen Fehlens eines Schutzbedürfnisses gemäss Art. 3 Abs. 1 der VO über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht (E. 3).

114 IB 244 () from 18. November 1988
Regeste: Versicherungsaufsichtspflicht (BG betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978, VAG; SR 961.01). 1. Zuständig für den Entscheid über die Versicherungsaufsichtspflicht ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (E. 2). 2. Begriff der Versicherungseinrichtung (E. 4). 3. Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Versicherungsaufsicht nach Art. 4 Abs. 2 VAG (E. 5). 4. Versicherungseinrichtung mit Sitz im Ausland: Bedeutung von Art. 3 Abs. 1 der VO über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht vom 11. Februar 1976 (SR 961.11) nach Erlass des VAG für die Befreiung von der Aufsichtspflicht (E. 6).

136 I 197 (4A_18/2010) from 15. März 2010
Regeste: Komplementäre Krankenversicherung; Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 156 AVO, welcher einen Wechsel von einem geschlossenen zu einem offenen Versicherungsbestand erlaubt (Art. 31 VAG; Art. 8, 9 und 27 BV). Art. 156 AVO, der den Schutz von älteren Komplementärversicherten bezweckt, fällt nicht aus dem Rahmen der in Art. 31 VAG vorgesehenen Kompetenzdelegation (E. 4.3). Die Einschränkung der Vertragsfreiheit, die sich aus der Regelung von Art. 156 AVO ergibt, beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage; sie ist durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und ist hinsichtlich des damit verfolgten Ziels verhältnismässig. Art. 156 AVO steht zudem weder mit dem Gleichbehandlungsgebot noch dem Grundsatz von Treu und Glauben im Widerspruch. Er verletzt die Bundesverfassung nicht (E. 4.4-4.6).

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