Bundesgesetz
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Art. 41 Unzulässige Vermittlungstätigkeit
Es ist Versicherungsvermittlern und ‑vermittlerinnen untersagt, eine Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen auszuüben, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen, aber nicht zur Ausübung von Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind. |