Bundesgesetz
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Art. 43 Registereintrag
1 Versicherungsvermittler und ‑vermittlerinnen, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, müssen sich in das Register eintragen lassen. 2 Die übrigen Versicherungsvermittler und ‑vermittlerinnen haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen. BGE
114 IB 244 () from 18. November 1988
Regeste: Versicherungsaufsichtspflicht (BG betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978, VAG; SR 961.01). 1. Zuständig für den Entscheid über die Versicherungsaufsichtspflicht ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (E. 2). 2. Begriff der Versicherungseinrichtung (E. 4). 3. Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Versicherungsaufsicht nach Art. 4 Abs. 2 VAG (E. 5). 4. Versicherungseinrichtung mit Sitz im Ausland: Bedeutung von Art. 3 Abs. 1 der VO über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht vom 11. Februar 1976 (SR 961.11) nach Erlass des VAG für die Befreiung von der Aufsichtspflicht (E. 6). |