Bundesgesetz
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Art. 44 Voraussetzungen für die Eintragung ins Register
1 Ins Register eingetragen wird nur, wer:
2 Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und legt die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der FINMA überlassen. |
