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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 44Voraussetzungen für die Eintragung ins Register
1 Ins Register eingetragen wird nur, wer:
a.
sich über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Qualifikationen besitzen; und
b.
eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet hat.
2 Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und legt die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der FINMA überlassen.