Bundesgesetz
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Art. 45 Informationspflicht
1 Sobald Vermittler und Vermittlerinnen mit Versicherten Kontakt aufnehmen, müssen sie diese mindestens über Folgendes informieren:
2 Die Informationen nach Absatz 1 sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger abzugeben. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |