Bundesgesetz
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Art. 55 Konkurs des Versicherungsunternehmens
1 Entgegen der Vorschrift des Artikels 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 190857 über den Versicherungsvertrag werden die durch das gebundene Vermögen sichergestellten Lebensversicherungen durch die Konkurseröffnung nicht aufgelöst. 2 Die FINMA kann für die Versicherungen nach Absatz 1:
3 Während der Stundung der Prämienzahlung können Versicherungsverträge nur auf schriftliches Begehren des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin hin aufgehoben oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden. |