Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 6 Erteilung der Bewilligung

1 Die Be­wil­li­gung wird er­teilt, wenn die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen er­füllt und die In­ter­es­sen der Ver­si­cher­ten ge­wahrt sind.

2 Ist das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men Teil ei­ner aus­län­di­schen Ver­si­che­rungs­grup­pe oder ei­nes aus­län­di­schen Ver­si­che­rungs­kon­glo­me­rats, so kann die Be­wil­li­gung vom Be­ste­hen ei­ner an­ge­mes­se­nen kon­so­li­dier­ten Auf­sicht durch ei­ne aus­län­di­sche Fi­nanz­mark­tauf­sichts­be­hör­de ab­hän­gig ge­macht wer­den.8

3 Die Be­wil­li­gung wird für einen oder meh­re­re Ver­si­che­rungs­zwei­ge er­teilt. Sie be­rech­tigt auch zum Be­trieb der Rück­ver­si­che­rung im be­tref­fen­den Ver­si­che­rungs­zweig. Der Bun­des­rat be­zeich­net die Ver­si­che­rungs­zwei­ge.

4 Die FIN­MA ver­öf­fent­licht die er­teil­ten Be­wil­li­gun­gen.

8 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 18 des Fi­nanz­mark­tauf­sichts­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 20062829).

BGE

116 V 218 () from 4. September 1990
Regeste: Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1). Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b). Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).

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