Bundesgesetz
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Art. 71bis Konkurs 67
1 Für eine Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllt und nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200768 (Finanzmarktgesetze) der Konkurszuständigkeit der FINMA unterliegt (wesentliche Gruppengesellschaft), gelten die Artikel 53–54e dieses Gesetzes sinngemäss. 2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit. 3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich. 67 Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). |