Bundesgesetz
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Art. 88 Vollzug
1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.85 2 Vor dem Erlass von Vorschriften hört der Bundesrat die interessierten Organisationen an. 3 Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vorschriften zu erlassen. Sie können den Feuerversicherungsunternehmen für den schweizerischen Versicherungsbestand mässige Beiträge für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden auferlegen und von ihnen zu diesem Zweck Angaben über die auf ihr Kantonsgebiet entfallenden Feuerversicherungssummen einholen. 85 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 20062829). |