Bundesgesetz
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Art. 39c Inhalt des Basisinformationsblatts
1 Das Basisinformationsblatt der qualifizierten Lebensversicherungen enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer gleichartige Versicherungen miteinander vergleichen kann. 2 Die Angaben umfassen insbesondere:
3 Umfasst eine qualifizierte Lebensversicherung ein Finanzinstrument nach Artikel 3 Buchstabe a des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201869 (FIDLEG), so sind im Basisinformationsblatt für die qualifizierte Lebensversicherung die wesentlichen Angaben zum betreffenden Finanzinstrument zu machen. Sofern der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer das Basisinformationsblatt für das Finanzinstrument zur Verfügung steht, kann auf dieses verwiesen werden. Ebenso kann auf Dokumente nach ausländischem Recht verwiesen werden, die dem Basisinformationsblatt nach Artikel 59 Absatz 2 FIDLEG gleichwertig sind. |