Bundesgesetz
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Art.9b Weitere Vorschriften zur Solvabilität 26
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Solvabilität. Er regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Grundsätze insbesondere:
2 Er kann weitere als die in Artikel 9a Absatz 3 genannten Risikokategorien als relevant erklären. Darüber hinaus kann die FINMA im Einzelfall gegenüber einem Versicherungsunternehmen den Einbezug weiterer Risikokategorien verfügen. 3 Der Bundesrat kann die FINMA zur Regelung von technischen Einzelheiten ermächtigen. 26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |