Bundesgesetz
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Art. 10 Organisationsfonds
1 Neben dem Kapital muss ein Versicherungsunternehmen über einen Organisationsfonds verfügen, der es erlaubt, insbesondere die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung zu decken. Die Höhe des Organisationsfonds entspricht bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals nach Artikel 8. 2 Der Bundesrat regelt die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wiederherstellung des Organisationsfonds. 3 Die FINMA legt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest. |