Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)


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Art. 10 Organisationsfonds

1 Ne­ben dem Ka­pi­tal muss ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men über einen Or­ga­ni­sa­ti­ons­fonds ver­fü­gen, der es er­laubt, ins­be­son­de­re die Kos­ten der Grün­dung und des Auf­baus oder ei­ner aus­ser­ge­wöhn­li­chen Ge­schäfts­aus­wei­tung zu de­cken. Die Hö­he des Or­ga­ni­sa­ti­ons­fonds ent­spricht bei Auf­nah­me der Ge­schäftstä­tig­keit in der Re­gel bis zu 50 Pro­zent des Min­dest­ka­pi­tals nach Ar­ti­kel 8.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Hö­he, die Be­stel­lung, die Dau­er der Auf­recht­er­hal­tung und die Wie­der­her­stel­lung des Or­ga­ni­sa­ti­ons­fonds.

3 Die FIN­MA legt die Hö­he des Or­ga­ni­sa­ti­ons­fonds im Ein­zel­fall fest.

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