Bundesgesetz
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Art. 11 Geschäfte neben dem Versicherungsgeschäft 28
1 Versicherungsunternehmen dürfen neben dem Versicherungsgeschäft:
2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei namentlich die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für das Versicherungsunternehmen und die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer. 28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |