Bundesgesetz
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Art. 15a Als Lloyd’s bezeichnete Vereinigung von Versicherern 33
1 Ansprüche und Forderungen aus Versicherungsverträgen, die zum schweizerischen Versicherungsbestand der am Vertrag beteiligten Lloyd’s-Versicherer gehören, sind durch oder gegen die Generalbevollmächtige oder den Generalbevollmächtigten von Lloyd’s für die Schweiz geltend zu machen. 2 Der oder die Generalbevollmächtigte von Lloyd’s für die Schweiz hat in allen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Verfahren über Ansprüche und Forderungen aus Versicherungsverträgen anstelle der beteiligten Lloyd’s-Versicherer Parteistellung. 3 Ein Entscheid in einem Verfahren über Ansprüche und Forderungen aus Versicherungsverträgen wirkt auch für und gegen alle am Versicherungsvertrag beteiligten Lloyd’s-Versicherer. 4 Ein gegen die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigten von Lloyd’s für die Schweiz ergangener Entscheid kann auch in die im Inland belegenen Vermögenswerte aller in Lloyd’s zusammengeschlossenen Versicherer vollstreckt werden. 5 Der oder die Generalbevollmächtigte von Lloyd’s Schweiz hat in allen verwaltungsrechtlichen Verfahren anstelle der Lloyd’s-Versicherer Parteistellung. Handlungen, Mitteilungen oder Entscheide der FINMA gegenüber der schweizerischen Niederlassung von Lloyd’s wirken, soweit die FINMA nichts anderes anordnet, für und gegen die Niederlassung und die entsprechenden Versicherer. 33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |