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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Art. 19Haftung des gebundenen Vermögens
1 Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.
2 Bei Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen gehen die Werte des gebundenen Vermögens oder entsprechende Werte auf das den Versicherungsbestand übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die FINMA nichts anderes anordnet.