Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)


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Art. 25 Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht

1 Die Versicherungsunternehmen erstellen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Lagebericht und, wenn das Gesetz dies vorschreibt, Konzernrechnung.43 Ist das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men Teil ei­ner Ver­si­che­rungs­grup­pe oder ei­nes Ver­si­che­rungs­kon­glo­me­rats, so ist in je­dem Fall ei­ne Kon­zern­rech­nung ein­zu­rei­chen.

2 Sie er­stel­len zu­dem jähr­lich einen Auf­sichts­be­richt. Die FIN­MA legt fest, wel­che An­for­de­run­gen die­ser Be­richt er­fül­len muss, und be­zeich­net die bei­zu­le­gen­den In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen.

3 Die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men rei­chen der FIN­MA den Ge­schäfts­be­richt so­wie den Auf­sichts­be­richt über das ab­ge­lau­fe­ne Ge­schäfts­jahr spä­tes­tens am dar­auf­fol­gen­den 30. April ein.44

4 Die aus­län­di­schen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men rei­chen für ih­re Ge­schäf­te in der Schweiz einen ge­trenn­ten Ge­schäfts­be­richt so­wie einen ge­trenn­ten Auf­sichts­be­richt über das ab­ge­lau­fe­ne Ge­schäfts­jahr ein.

5 Die FIN­MA kann:

a.
un­ter­jäh­ri­ge Be­richt­er­stat­tun­gen an­ord­nen;
b.
be­son­de­re An­for­de­run­gen an den Ge­schäfts­be­richt stel­len;
c.
Da­ten zur Jah­res­be­richt­er­stat­tung, zum Ver­si­che­rungs­markt und zur Trans­pa­renz ver­öf­fent­li­chen.45

6 Bei der Ver­öf­fent­li­chung der Da­ten nach Ab­satz 5 Buch­sta­be c be­rück­sich­tigt sie die Of­fen­le­gung durch die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men so­wie das In­for­ma­ti­ons­be­dürf­nis der Ver­si­cher­ten und der Öf­fent­lich­keit.46

43 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 9 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rech­nungs­le­gungs­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

44 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

45 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

46 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967).

BGE

148 III 201 (9C_362/2021) from 9. März 2022
Regeste: Art. 36 Abs. 2 VAG; Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG; Informationsansprüche der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit Überschussanteilen bei einer Lebensversicherung der Säule 3a. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den Versicherungsnehmern jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben (E. 3.3), müssen ihnen aber den Überschussplan oder die detaillierten Jahresrechnungen nicht offenlegen (E. 5.3). Der Versicherungsnehmer kann von der FINMA verlangen, dass sie unentgeltlich prüft, ob die vom Versicherungsunternehmen ermittelten Überschusswerte den versicherungsmathematischen Grundlagen entsprechen und mit dem Überschussplan übereinstimmen (E. 5.4).

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