Bundesgesetz
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Art. 26 Besondere Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung 47
1 Versicherungsunternehmen haben die gesetzliche Gewinnreserve nach Massgabe ihres Geschäftsplanes zu bilden. Die Aufsichtsbehörde regelt die Höhe der Mindestzuweisung. 2Die Gründungs- Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten sind im Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, dem Organisationsfonds zu belasten. 3 Der Bundesrat kann von den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)48 über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen, wenn die Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes oder der Versichertenschutz dies rechtfertigen und die wirtschaftliche Lage gleichwertig dargestellt wird.49 4Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 5 Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 die Anwendung der vom Bundesrat anerkannten Standards zur Rechnungslegung im Bereich der Versicherungen einschränken. 47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). 49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |