Bundesgesetz
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Art. 2b Sektorübergreifende Risiken 16
Zur Umsetzung internationaler Standards kann die FINMA bei Versicherungsunternehmen sowie bei Versicherungsgruppen und -konglomeraten Daten erheben und auswerten und für Aufsichtszwecke verwenden, um im Rahmen der Analyse der Finanzstabilität Risiken zu erfassen, die materielle Auswirkungen auf den Finanzmarkt haben können. 16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |
