Bundesgesetz
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Art. 2c
1 Unternehmen nach Artikel 2 Absätze 2 Buchstabe d und 5 weisen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer vor Eingehen eines Versicherungsvertrages auf die für sie geltende Ausnahme von der Aufsicht hin. 2 Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e weisen ihre Mitglieder, Genossenschafterinnen und Genossenschafter sowie ihre Destinatärinnen und Destinatäre vor Abschluss eines Vertrags über Geschäfte mit Sicherungscharakter auf die für sie geltende Ausnahme von der Aufsicht hin. 3 Ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen, das die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Aufsicht erfüllt, darf aus der Aufsicht erst entlassen werden, wenn es allen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern das Recht eingeräumt hat, den Vertrag aufzulösen. Für die Laufzeit nach der Auflösung bereits bezahlte Prämien sind vollumfänglich zurückzuerstatten. |