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Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
Art. 30
Meldepflicht der Prüfgesellschaft
Die Prüfgesellschaft meldet der FINMA unverzüglich, wenn sie Folgendes feststellt:
a.
Straftaten;
b.
schwerwiegende Unregelmässigkeiten;
c.
Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit;
d.
Sachverhalte, die geeignet sind, die Solvenz des Versicherungsunternehmens oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.